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   RG, 21.09.1931 - VI 51/31   

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https://dejure.org/1931,466
RG, 21.09.1931 - VI 51/31 (https://dejure.org/1931,466)
RG, Entscheidung vom 21.09.1931 - VI 51/31 (https://dejure.org/1931,466)
RG, Entscheidung vom 21. September 1931 - VI 51/31 (https://dejure.org/1931,466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Wie gestaltet sich der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, wenn zwei als verkauft übergebene Grundstücke, von denen nur das eine Gegenstand eines formungültigen Kaufvertrags gewesen und auf den Namen des Käufers umgeschrieben worden ist, von diesem mit ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 133, 293
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerwG, 01.02.1980 - 4 C 40.77

    Rechtsweg bei Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung; Rechtsnatur von

    Entscheidend ist, ob bei einem - die beim Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung bestehende Interessenlage angemessen berücksichtigenden - Vergleich zwischen dem unbebauten Grundstück und der mittlerweile erfolgten Bebauung angenommen werden muß, daß das "Grundstück ... etwas ganz anderes geworden" ist (RGZ 133, 293 [295]), d.h. "eine [wahrhaft] wesentliche Veränderung erfahren" hat (RGZ 169, 65 [76]).
  • BGH, 10.07.1981 - V ZR 79/80

    Widerruf einer Grundstücksschenkung wegen groben Undanks - Übertragung des

    Wie die Revision aber mit Recht geltend macht und im Ansatz auch das Berufungsgericht nicht verkennt, kann nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts die Herausgabe eines Grundstücks im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB dadurch unmöglich werden, daß es nach der Übereignung an den Bereicherungsschuldner bebaut wird (RGZ 133, 293, 294 f - Bebauung mit einem wertvollen Fabrikgebäude; enger RGZ 117, 112, 113 - Umbau und Erweiterung von Fabrikgebäuden; ablehnend MünchKomm/Lieb, § 818 Rdn. 31).

    Entscheidend ist nicht die Aufrechterhaltung des allgemeinen Funktionszusammenhanges, sondern das Wertverhältnis zwischen dem Grundstück und den errichteten Gebäuden (vgl. hierzu insbesondere den in RGZ 133, 293 entschiedenen Fall).

  • BGH, 02.10.1987 - V ZR 85/86

    Rückabwicklung - Grundstücksübertragung - Bebauung - Wertersatz - Unmöglichkeit -

    Nach der Rechtsprechung des RG, der sich der erkennende Senat angeschlossen hat, kann die Herausgabe eines Grundstücks i. S. dieser Vorschrift dadurch unmöglich werden, daß es nach der Übereignung an den Bereicherungsschuldner bebaut oder ein bebautes Grundstück wesentlich umgestaltet und damit wirtschaftlich betrachtet ein anderer Gegenstand geworden ist (Senat, NJW 1981, 2687 (2688); RGZ 133, 293 (294 f.) = JW 1931, 3271 (3272 f.) m. Anm. Lehmann; RGZ 117, 112 (113); 169, 65 (76); vgl. auch BVerwG, NJW 1980, 2538 (2540); Heimann=Trosien, in: RGRK, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 17; Staudinger-Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 818 Rdnr. 21; Erman-H. P. Westermann, BGB, 7. Aufl., § 818 Rdnr. 15; a. M. Lieb, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 818 Rdnr. 31).
  • BGH, 29.09.1972 - V ZR 170/70

    Vertragsheilung nach § 313 Satz 2

    Die Frage, ob wenigstens der grundbuchlich vollzogene Vertragsteil in entsprechender Anwendung des § 139 BGB Gültigkeit erlangen kann, wird in RGZ 133, 293, 294 bejaht, während sie in RGZ 137, 324, 351 wiederum offen bleibt.

    Die Erstreckung der Heilungswirkung wird in der Entscheidung RGZ 133, 293, 294 auch für den Fall verneint, daß ein - wegen Beurkundung eines anderen als des wirklich vereinbarten Kaufpreises formnichtiger - Grundstücksvertrag so, wie beurkundet, grundbuchlich vollzogen wurde, während eine versehentlich nicht in den Vertrag aufgenommene Parzelle nicht umgeschrieben wurde und die Parteien um die Gültigkeit der Verpflichtung zur Übereignung auch dieser Parzelle streiten.

  • BGH, 18.04.1980 - V ZR 16/79

    Anforderungen an Herausgabeverlangen aus Pachtvertrag als unzulässige

    Das hat die Rechtsprechung bisher vorwiegend für solche Fälle entschieden, in denen es um den Vertrauensschutz des Besitzers im Hinblick auf ein vermeintlich erlangtes oder ihm in Aussicht gestelltes Eigentum ging (vgl. etwa BGHZ 10, 69, 75; 47, 184; Senatsurteil vom 1. Juli 1966, V ZR 167/65, WM 1966, 1086; RGZ 133, 293, 296) oder in denen dem dinglichen Herausgabeanspruch eine schuldrechtliche Verpflichtung des Eigentümers zur baldigen Rückübertragung der Sache entgegenstand (vgl. BGH Urteil vom 14. April 1969, VIII ZR 173/67, WM 1969, 657, 659; BGHZ 47, 266, 269).
  • OLG Brandenburg, 13.04.2022 - 4 U 61/21

    Rückauflassung einer Eigentumswohnung nach Vertragsrücktritt; Unmöglichkeit der

    Die Herausgabe eines Grundstücks kann im Sinne des §§ 818 Abs. 2 BGB auch dadurch unmöglich werden, dass es nach der Übereignung an den Bereicherungsschuldner bebaut wird (BGH, Urteil vom 10. Juli 1981 - V ZR 79/80 Rn.25 unter Berufung auf das Reichsgericht, Urteil vom 21. September 1931 - VI 51/31, RGZ 133, 293, 294; RGZ 117, 112,113).
  • BGH, 24.09.1958 - V ZR 59/57

    Streitbefangenheit (§ 265 ZPO)

    Dem Einwand des Beklagten, sie seien trotzdem nicht mehr Eigentümer des Grundstücks, weil dieses infolge der Bebauung seinen Charakter geändert habe, hat das Berufungsgericht mit Recht den Erfolg versagt, indem es ausgeführt hat, die Reichsgerichtsentscheidung RGZ 133, 293, auf die sich der Beklagte für seine Rechtsansicht bezogen hatte, betreffe einen anders gelagerten Sachverhalt und besage im übrigen auch nicht, daß wirtschaftliche Veränderungen an einem Grundstück zu einem Eigentumswechsel führen könnten.
  • BGH, 23.06.1954 - II ZR 91/53

    Geschäfte der laufenden Verwaltung

    Das Berufungsgericht schließt sich zwar der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 131, 335 [336]; 133, 293 [296]) dahin an, daߧ 1004 Abs. 2 BGB auch dann gilt, wenn sich der Vertrag später als nichtig erweist (vgl. BGB RGRK 10. Aufl § 1004 10, e), es meint aber, die Duldungspflicht der Eigentümer habe nur vorübergehend bestanden und mit Räumung und Rückgabe des Geländes aufgehört, von diesem Zeitpunkt an habe der Anspruch aus § 1004 BGB ebenso bestanden wie auf Grund eines etwaigen Vertrages.
  • BGH, 19.11.1954 - V ZR 90/53

    Grenzüberbau des Pächters

    Abgesehen davon indessen, daß im vorliegenden, Falle die Verhältnisse völlig anders liegen, übersieht die Revision, daß das Reichsgericht (IV. Zivilsenat) in RGZ 131, 335 [336] den entgegengesetzen Standpunkt eingenommen und der VI. Zivilsenat später seine frühere Auffassung aufgegeben hat (RGZ 133, 293 [296]).
  • BGH, 09.11.1966 - V ZR 16/65

    Inhaberschaft an einem Erbbaurecht an einem einer Stadt gehörigen Grundstück -

    Wenn die Revision in der mündlichen Verhandlung den Standpunkt vertreten hat, die Erklärung der damaligen Berechtigten stelle eine tatsächliche Einwilligung in den Überbau dar, durch die eine Duldungspflicht begründet worden sei (unter Bezugnahme auf RGZ 131, 335 f; 133, 293, 296), so wird hierbei zunächst übersehen, daß zu jenem Zeitpunkt das Haus der Beklagten bereits fertiggestellt war.
  • OLG Düsseldorf, 10.07.2003 - 2 U 18/02

    Ansprüche wegen Verletzung eines Patents betreffend eine Packung eines

  • BVerwG, 11.12.1995 - 4 B 240.95

    Beurteilung einer Gegenvorstellung - Herausgabeanspruch nach

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